Vereinssatzung von Grenzgänger Erlebnispädagogik Berlin-Brandenburg e.V.
Stand 20.1.26
Vereinssatzung Neufassung vom 20.1.26
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr
(1) Der Verein wurde am 15. Dezember 2025 gegründet und führt den Namen Grenzgänger Erlebnispädagogik Berlin-Brandenburg. Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister trägt er den Zusatz „eingetragener Verein“ („e.V.“).
(2) Der Verein hat seinen Sitz in: Potsdam
Der Hauptsitz befindet sich bei Treffpunkt Freizeit, Am Neuen Garten 64, 14469 Potsdam und wird in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.
Der Verwaltungssitz befindet sich bei: Thomas Lowke, Zum Mittelbusch 22a, 14558 Nuthetal OT Saarmund.
(3) Zweigstellen
Der Verein hat folgende Zweigstellen:
Bei Jugendfreizeiteinrichtung Plöner, Plöner Strasse 4-18, 14193 Berlin.
Bei Freibad Wannsee, Badeweg 5, 14129 Berlin.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung des Vereins und endet am 31. Dezember des Gründungsjahres.
(5) Änderungen des Vereinsnamens oder des Vereinssitzes bedürfen einer Satzungsänderung und müssen von der Mitgliederversammlung mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen werden.
§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO), insbesondere gemäß § 52 AO.
(2) Der Zweck des Vereins ist:
Förderung:
- der Jugendhilfe,
- der Bildung,
- des Sports,
- der Hilfe für Menschen mit Behinderungen
im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO.
(3) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
Der Verein organisiert regelmäßig:
zur Förderung
- der Jugendhilfe in Form von Jugendarbeit und Freizeitgestaltung:
Workshops, Seminare, Projekttage und Wandertage outdoor und auch indoor in Seminarräumen, Turnhallen oder ähnliches für Kinder und Schüler*innen als Tagesangebote ohne Übernachtung, während Klassenfahrten und Ferienfreizeiten mit Übernachtung und ähnlichen Angeboten mit erlebnispädagogischen Elementen wie etwa z.B. klettern, paddeln, Floßbau, Bogenschießen, wandern, Geocaching, Kistenklettern, Slackline balancieren, kooperativen Teamspielen, Vertrauensspielen, Naturpädagogik, Theaterspielen, Zirkuspädagogik, Trommelkurse, Geländespielen, Yoga, Musik, Klangtherapie und ähnlichen pädagogischen Aktivitäten zum Sozialen Lernen, Steigerung des Umweltbewusstseins, systemischen und nachhaltigen Denkens, Erweiterung der Sozialen Kompetenzen und Handlungsfähigkeit im Alltag, Bewegung in der Natur, Persönlichkeits- und Teamentwicklung, Förderung demokratischen Handelns, Prävention gegen Ausgrenzung, Diskriminierung und Mobbing sowie verbaler und körperlicher Gewalt
- der Bildung: Fort- und Weiterbildungen in der Erlebnispädagogik für Berufstätige im Pflege-, Erziehungs-, Lehrbereich von Pflegeeinrichtungen, Kindertagesstätten, Schulen und Sozialpädagog*innen anderer sozialer Einrichtungen in der Erwachsenenbildung
und Umweltbildungsprojekte für Schüler*innen zur Reduzierung von Müll in Wäldern z.B. durch Müllsammelaktionen und Ähnlichem sowie Workshops mit Baum- und Heilkräuterkunde durch Naturpädagogik
- des Sports: Workshops und Kurse mit z.B. Klettern, Paddeln, Wandern, Bogenschießen, Yoga und ähnlichen Outdoor-Sportarten als inklusiver Breitensport für alle Kinder und Erwachsenen mit und ohne Beeinträchtigungen
- der Hilfe für Menschen mit Behinderungen: Eingliederungshilfe nach SGB IX in Form von:
1.) Sozialer Teilhabe an der Gesellschaft durch Hilfsleistungen zur Förderung von Inklusion, sozial-emotionaler Entwicklung und Selbständigkeit z.B. mit Assistenzleistungen für Erwachsene und Betreuungshilfe für Kinder bei der Alltagsbewältigung, Unterstützung bei der Freizeit-, Kultur- und Sportgestaltung, Konfliktlösungstrainings, Kommunikationstrainings und Ähnlichem
- Teilhabe an Bildung durch Unterstützung beim Lernen und im Bildungssystem z.B. durch Hausaufgabenhilfe, Konzentrationstrainings, Ausbau von Lernstrategien sowie Elternberatung im Umgang mit Beeinträchtigungen und Erziehungsberatung und Ähnlichem als schulunterstützende Maßnahmen vom Teilhabefachdienst
nach dem Bundesteilhabegesetz.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke im Sinne des § 55 AO. Seine Mittel dürfen ausschließlich für die in dieser Satzung festgelegten steuerbegünstigten Zwecke verwendet werden.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile, Zuwendungen oder sonstige Vermögensvorteile aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben begünstigt werden, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.
§ 3 Verwendung der Vereinsmittel
(1) Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die in dieser Satzung festgelegten gemeinnützigen Zwecke verwendet werden. Eine Verwendung der Mittel für andere als die satzungsgemäßen Zwecke ist unzulässig.
(2) Der Verein darf keine Mittel für die unmittelbare oder mittelbare Bereicherung seiner Mitglieder, Organe oder Dritter verwenden. Dies gilt insbesondere für Ausschüttungen von Gewinnanteilen, Zuwendungen oder unverhältnismäßig hohen Vergütungen.
(3) Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile am Vereinsvermögen oder auf eine Rückerstattung von Beiträgen oder Spenden. Dies gilt auch bei ihrem Austritt aus dem Verein sowie bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke darf das Vereinsvermögen nicht an die Mitglieder zurückfließen, sondern ist ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
(4) Der Verein ist berechtigt, Rücklagen zu bilden, soweit dies den Anforderungen des § 62 AO entspricht und zur nachhaltigen Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke erforderlich ist. Eine Rücklagenbildung zu anderen Zwecken ist ausgeschlossen.
(5) Falls der Verein wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhält, dürfen deren Erträge nur zur Erfüllung der gemeinnützigen Zwecke des Vereins verwendet werden.
§ 4 Verbot der Begünstigung
(1) Keine Person darf durch Ausgaben begünstigt werden, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unangemessen hohe Vergütungen.
(2) Vergütungen für ehrenamtliche oder hauptamtliche Tätigkeiten sind nur zulässig, sofern sie dem Umfang und der Bedeutung der Aufgabe entsprechen. Jede Vergütung muss im Einklang mit den gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften (§ 55 AO) stehen und darf nicht unangemessen hoch sein. Der Verein kann eine pauschale Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) oder Aufwandsentschädigungen gewähren, soweit dies steuerlich zulässig ist.
(3) Die Vereinsorgane sind verpflichtet, wirtschaftlich und sparsam mit den Vereinsmitteln umzugehen und sicherzustellen, dass alle Ausgaben den gemeinnützigen Zielen des Vereins dienen.
(4) Mitglieder und Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Erstattung nachgewiesener, angemessener Aufwendungen, die ihnen in Ausübung ihrer Vereinstätigkeit entstanden sind. Die Erstattung erfolgt nach Maßgabe einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Regelung.
§ 5 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Zwecke des Vereins unterstützt und bereit ist, die Satzung anzuerkennen.
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
(3) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich und schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
(4) Mitglieder können aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie in schwerwiegender Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstoßen. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Über den Ausschluss entscheidet nach Anhörung des betroffenen Mitglieds der Vorstand.
Insbesondere können folgende Gründe einen Ausschluss rechtfertigen: Schwerwiegender Verstoß gegen die Satzung, Vereinsschädigendes Verhalten
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
(6) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber dem Verein. Ein Anspruch auf das Vereinsvermögen oder auf Rückzahlung geleisteter Beiträge besteht nicht.
(7) Die Zahl der Mitglieder darf nicht unter sieben sinken, da andernfalls die Rechtsform des eingetragenen Vereins gemäß § 56 BGB entfällt. Sollte diese Mindestanzahl unterschritten werden, ist der Vorstand verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Beratung über die Zukunft des Vereins einzuberufen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie die von den Vereinsorganen beschlossenen Ordnungen einzuhalten.
(2) Jedes Mitglied hat die Aufgabe, den Vereinszweck aktiv zu unterstützen und nach Möglichkeit am Vereinsleben mitzuwirken.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
(4) Jedes Mitglied besitzt in der Mitgliederversammlung gleiches Stimm- und Wahlrecht, sofern die Satzung keine gesonderten Regelungen für bestimmte Mitgliedsgruppen vorsieht.
(5) Abwesende Mitglieder können ihr Stimmrecht durch Briefwahl oder eine gesicherte elektronische Wahlform ausüben.
(6) Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen und Angebote des Vereins zu nutzen sowie an Veranstaltungen teilzunehmen, soweit diese nicht ausdrücklich auf bestimmte Gruppen beschränkt sind.
§ 7 Vereinsorgane
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie entscheidet insbesondere über:
a) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
b) die Wahl und Entlastung des Vorstands,
c) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
d) die Genehmigung des Jahresabschlusses und Haushaltsplans
e) die Höhe der Vergütung der geschäftsführenden Tätigkeit des Vorstands.
(3) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben des Vorstands sind in einem gesonderten Paragraphen geregelt.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder der Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich die Einberufung beantragt.
In diesem Fall muss die Versammlung innerhalb von acht Wochen nach Eingang des Antrags stattfinden.
(3) Die Einladung gilt als fristgerecht zugegangen, wenn sie spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder in Textform (z. B. per E-Mail) versendet wurde. Sie muss die Tagesordnung enthalten.
(4) Der Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung ganz oder teilweise als Online-Veranstaltung stattfindet. Die Mitglieder können in diesem Fall ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben.
(5) Bei Online-Mitgliederversammlungen muss der Vorstand sicherstellen, dass:
a) nur Vereinsmitglieder Zugang haben,
b) die teilnehmenden Mitglieder eindeutig identifizierbar sind (z. B. durch Klarnamen oder Mitgliedsnummer),
c) eine geheime Abstimmung sichergestellt ist, falls erforderlich,
d) die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und den nationalen Datenschutzgesetzen erfolgt.
(6) Die Versammlung wird vom Geschäftsführenden Vorsitzenden geleitet. Ist er verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte.
(7) Der Schriftführer führt das Versammlungsprotokoll. Ist dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Ersatzschriftführer.
(8) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, kann eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen werden. Diese ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern in der ersten Einladung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde. Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins erfordern jedoch immer die in dieser Satzung festgelegten Mehrheiten, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder.
(9) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen oder Änderungen des Vereinszwecks bedürfen einer Zustimmung von mindestens 75% der abgegebenen gültigen Stimmen (§ 33 BGB).
(10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
(11) Anträge zur Mitgliederversammlung können gestellt werden von:
a) jedem stimmberechtigten Mitglied,
b) dem Vorstand.
(12) Anträge müssen spätestens 14 Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingereicht werden.
(13) Dringlichkeitsanträge können während der Mitgliederversammlung gestellt werden. Nicht zulässig als Dringlichkeitsantrag sind:
a) Anträge auf Abwahl des Vorstands,
b) Satzungsänderungen,
c) Auflösung des Vereins,
d) Anträge mit wesentlichen finanziellen Auswirkungen auf den Verein,
e) Änderungen der Mitgliedsbeiträge.
(14) Satzungsänderungen, die von Finanzbehörden oder Registergerichten aus rechtlichen Gründen gefordert werden oder zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind, kann der Vorstand allein beschließen. Änderungen, die ausschließlich aus formellen oder steuerrechtlichen Gründen erforderlich sind, können vom Vorstand allein beschlossen werden.
(15) Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe der Vergütung für die geschäftsführende Tätigkeit des Vorstands für ein Geschäftsjahr.
§ 9 Stimmrecht und Wahlberechtigung
(1) Jedes Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, besitzt ein uneingeschränktes Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Geschäftsführenden Vorsitzenden.
(2) Der Geschäftsführende Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins allein.
Der Geschäftsführende Vorsitzende setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um und sichert die Verfolgung der satzungsgemäßen Zwecke. Der Geschäftsführende Vorsitzende entscheidet über alle Vereinsangelegenheiten allein, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Geschäftsführende Vorsitzende organisiert die Mitgliederverwaltung, Finanzverwaltung, allgemeine Organisation der Geschäftsstelle, das Personalwesen, Vereinsveranstaltungen und Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlungen allein. Zusätzlich ist es dem Geschäftsführenden Vorsitzenden erlaubt, verbindliche Ordnungen, insbesondere eine Finanzordnung oder eine Geschäftsordnung, allein zu erlassen.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Geschäftsführenden Vorsitzenden allein vertreten.
(4) Das Amt des Geschäftsführenden Vorsitzenden endet durch Tod, Rücktritt, Abwahl durch die Mitgliederversammlung oder Beendigung der Vereinsmitgliedschaft. Ein Rücktritt ist schriftlich gegenüber der Mitgliederversammlung zu erklären.
(5) Scheidet der Geschäftsführende Vorsitzende vorzeitig aus, kann die Mitgliederversammlung einen kommissarischen Geschäftsführenden Vorsitzenden bis zur nächsten Wahl bestimmen. Ist eine kommissarische Besetzung nicht möglich, bleibt der ausscheidende Geschäftsführende Vorsitzende bis zur Neuwahl im Amt.
(6) Die Mitglieder des Vorstands können eine angemessene Vergütung im Rahmen des § 55 AO für die Geschäftsführung erhalten. Die Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein, muss der Art und dem Umfang der Tätigkeit entsprechen und muss im Einklang mit den steuerlichen Vorgaben für gemeinnützige Organisationen stehen. Die Vergütung für die geschäftsführende Tätigkeit wird in einem separaten Geschäftsführervertrag geregelt und die Höhe der Vergütung von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 11 Ehrenmitgliedschaft
(1) Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen.
(2) Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.
(3) Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder widerrufen werden. Gründe für den Widerruf sind insbesondere Verstöße gegen die Interessen des Vereins, vereinsschädigendes Verhalten oder sonstige schwerwiegende Gründe.
§ 12 Vereinsauflösung und Vermögensverteilung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss über die Auflösung bedarf der einstimmigen Zustimmung aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Geschäftsführende Vorsitzende der Liquidator des Vereins. Die Mitgliederversammlung kann jedoch auch andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren bestellen.
(3) Sollte der Verein aufgelöst werden oder sollten seine steuerbegünstigten Zwecke entfallen, so ist das verbleibende Vereinsvermögen, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, gemäß folgender Regelung zu verwenden: Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung und bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke an den “Groß und Klein, Förderverein für Kinder in Bergholz-Rehbrücke e.V.”, c/o Otto-Nagel-Grundschule, Andersenweg 43, 14558 Bergholz-Rehbrücke.
Die Verwendung des Vermögens muss ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO dienen.
§ 13 Datenschutzbestimmungen
Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder ausschließlich im Rahmen der Zweckbestimmung des Vereins. Die Verarbeitung erfolgt unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, wenn dies zur Erfüllung der Vereinsaufgaben notwendig ist oder eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung seiner gespeicherten personenbezogenen Daten gemäß den geltenden Datenschutzgesetzen.
§ 14 Schlichtung und Streitbeilegung
Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern und dem Verein entscheidet ein Schiedsgericht. Das Schiedsgericht besteht aus drei Vereinsmitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist für den Verein und die Mitglieder bindend, sofern keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
§ 15 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde in der vorliegenden Form am 20. Januar 2026 von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Geschäftsführender Vorsitzender: Thomas Lowke
